Die im Formular angegebene Zahl der Plätze kann durch eine Entscheidung des Schulamts verringert werden, u. a., wenn Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf vorab aufgenommen werden müssen.

In Gemeinschaftsschulen werden Schüler aus der eigenen Grundstufe, aus anderen Gemeinschaftsschulen oder aus kooperierenden Grundschulen vorrangig aufgenommen (§ 17a SchulG).